Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

84/04/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).

Beachte

Vorgeschichte:

83/04/0192 E 18. November 1983 VwSlg 11230 A/1983;