Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

84/04/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Einem Schriftstück einer Behörde, das ohne gesetzliche Ermächtigung nicht in deutscher, sondern in einer anderen Sprache abgefasst ist, kommt Bescheidcharakter nicht zu.