Verwaltungsgerichtshof
11.12.1984
84/04/0101
GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 3
Einem Schriftstück einer Behörde, das ohne gesetzliche Ermächtigung nicht in deutscher, sondern in einer anderen Sprache abgefasst ist, kommt Bescheidcharakter nicht zu.