Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

84/04/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 8, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Artikel 9, Absatz eins, B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.