Verwaltungsgerichtshof
11.12.1984
84/04/0101
GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1
Gemäß Artikel 8, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Artikel 9, Absatz eins, B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.