Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Geschäftszahl

84/04/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2787/77 E 5. September 1978 VwSlg 9621 A/1978; RS 6

Stammrechtssatz

Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Täter nicht entschuldigen.