Die Bestimmungen des § 137 Abs 2 GewO 1973 trifft eine abschließende Regelung für die dort angeführten Tätigkeiten des Waffengewerbes.Die Bestimmungen des Paragraph 137, Absatz 2, GewO 1973 trifft eine abschließende Regelung für die dort angeführten Tätigkeiten des Waffengewerbes.