Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Geschäftszahl

84/04/0087

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 137, Absatz 2, GewO 1973 trifft eine abschließende Regelung für die dort angeführten Tätigkeiten des Waffengewerbes.