Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Geschäftszahl

84/04/0078

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB sind nicht identisch mit den für die Gewerbebehörde in Bezug auf eine weitere Gewerbeausübung nach Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 maßgebenden Beurteilungskriterien. (Hinweis auf E vom 20.11.1981, 3756/80)