Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0059
Unter den Personen, die "im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind", sind nicht nur jene Personen zu verstehen, deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte betroffen sein können; entsprechend dem im ersten Satz enthaltenen Merkmal "Eigentum oder sonstige dingliche Rechte" haben vielmehr die Eigentümer oder sonstigen dinglichen Berechtigten schlechthin, nämlich ohne Rücksicht auf die im 1. Satz getroffene Unterscheidung, das im ersten Satzteil des 2. Satzes aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte kann den SEINE PERSON betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, eins, SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt möglich erscheinen lassen.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X13