Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Geschäftszahl

84/04/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X11