Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0059
Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X05