Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0059
Der einfache (Landes)gesetzgeber muss sich darauf beschränken, die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 119, Absatz 2, B-VG durch Übernahme in die Stadtstatuten und Gemeindeordnungen in unmittelbar vollziehbares Recht zu verwandeln. Abweichende Zuständigkeitsregelungen sind ihm verwehrt.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X04