Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Geschäftszahl

84/04/0059

Rechtssatz

Der einfache (Landes)gesetzgeber muss sich darauf beschränken, die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 119, Absatz 2, B-VG durch Übernahme in die Stadtstatuten und Gemeindeordnungen in unmittelbar vollziehbares Recht zu verwandeln. Abweichende Zuständigkeitsregelungen sind ihm verwehrt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X04