Die Bestimmung des § 1 Abs 4 GewO 1973 verbietet es dem (im Besitz einer Gewerbeberechtigung befindlichen) Gewerbetreibenden nicht, - etwa auch im Umherziehen - zu werben.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1973 verbietet es dem (im Besitz einer Gewerbeberechtigung befindlichen) Gewerbetreibenden nicht, - etwa auch im Umherziehen - zu werben.