Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Geschäftszahl

84/04/0049

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1973 verbietet es dem (im Besitz einer Gewerbeberechtigung befindlichen) Gewerbetreibenden nicht, - etwa auch im Umherziehen - zu werben.