Die nach § 6 a GüterbefG für die Ausübung der Konzession erforderliche Prüfung vermag die nach § 5 a geforderte fachliche Tätigkeit nicht zu ersetzen.Die nach Paragraph 6, a GüterbefG für die Ausübung der Konzession erforderliche Prüfung vermag die nach Paragraph 5, a geforderte fachliche Tätigkeit nicht zu ersetzen.