Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

84/04/0001

Rechtssatz

Die "aushilfsweise" ausgeübte Tätigkeit bei einem "Abschleppunternehmer" kommt als Nachweis für die Befähigung nicht in Betracht, weil die Tätigkeit in einem einer hauptberuflichen Beschäftigung entsprechenden Maß erfolgen muss. (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75 zur früheren Rechtslage)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040001.X03