Verwaltungsgerichtshof
10.04.1984
84/04/0001
Die "aushilfsweise" ausgeübte Tätigkeit bei einem "Abschleppunternehmer" kommt als Nachweis für die Befähigung nicht in Betracht, weil die Tätigkeit in einem einer hauptberuflichen Beschäftigung entsprechenden Maß erfolgen muss. (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75 zur früheren Rechtslage)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040001.X03