Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1985

Geschäftszahl

84/03/0394

Rechtssatz

Die zweimalige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes (Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren ist so schwerwiegend, dass dadurch als rücksichtswürdig iSd Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 geltend gemachte Umstände aufgewogen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/03/0395