Verwaltungsgerichtshof
30.01.1985
84/03/0394
Die zweimalige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes (Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren ist so schwerwiegend, dass dadurch als rücksichtswürdig iSd Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 geltend gemachte Umstände aufgewogen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/03/0395