Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

84/03/0239

Rechtssatz

Die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens muss nicht in einem Winkel um 90° zur Fahrtrichtung erfolgen. (Hinweis auf E vom 13.3.1967, 1097/66)