Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1986

Geschäftszahl

84/03/0197

Rechtssatz

Weder die Jagdgenossenschaft noch der Eigenjagdberechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von Amts wegen bei der Abrundung vorgeht. (Hinweis auf E vom 9.10.1985, 84/03/0102)