Verwaltungsgerichtshof
05.03.1986
84/03/0197
Weder die Jagdgenossenschaft noch der Eigenjagdberechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von Amts wegen bei der Abrundung vorgeht. (Hinweis auf E vom 9.10.1985, 84/03/0102)