Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

84/03/0127

Rechtssatz

Wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.