Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1984

Geschäftszahl

84/03/0114

Rechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zur Wirklichkeit im Widerspruch steht. (Hinweis auf E 30.10.1967, 0111/67)