Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

84/03/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.