Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
84/03/0084
GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 2
Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.