Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

84/03/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Kommt das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG bieten könnte.