Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
84/03/0084
GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 1
Kommt das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG bieten könnte.