Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

84/03/0065

Rechtssatz

Kratzer am Lack eines Kfz stellen zum Unterschied etwa von einem bloßen Gummiabrieb oder von einer mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Kfz entfernbare Lackspur einen, wenn auch leichten, Lackschaden dar, der zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1381/76).