Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
84/03/0065
Kratzer am Lack eines Kfz stellen zum Unterschied etwa von einem bloßen Gummiabrieb oder von einer mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Kfz entfernbare Lackspur einen, wenn auch leichten, Lackschaden dar, der zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1381/76).