Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

84/03/0065

Rechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. (Hinweis auf E vom 13.3.1981, 2793/80).