Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

84/03/0018

Rechtssatz

Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen (etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren) erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es, dass bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X02