Verwaltungsgerichtshof
19.06.1985
84/03/0018
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X01