Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

84/02/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0218 E VS 27. Juni 1984 VwSlg 11478 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.