Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/02/0190
Wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung kurzfristig dadurch unterbrochen, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird, so liegt ein fortgesetztes Delikt vor. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1990, 3295/78).