Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/02/0172

Rechtssatz

AUSFÜHRUNGEN bezüglich einer Auswechslung der Tat, wenn der Tatvorwurf der Erstbehörde dahin geht, der Bfr habe zu einer bestimmten Zeit im Bereich der Unfallstelle die (tatsächlich) von ihm geforderte Atemluftprobe verweigert, die Tatumschreibung im Spruch des Berufungsbescheides aber dahin lautet, die Atemluftprobe sei zu einem späteren Zeitpunkt im Wachzimmer verweigert worden.