Verwaltungsgerichtshof
15.06.1984
84/02/0130
GRS wie 0894/63 E 25. September 1963 RS 1
Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit.