Verwaltungsgerichtshof
09.11.1984
84/02/0117
GRS wie 84/02B/0008 E 12. Oktober 1984 VwSlg 11551 A/1984 RS 3
Es ist nicht erforderlich, die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen in der Begründung einzeln anzuführen (Hinweis E 27.1.1982, 81/03/0184). Dies muß genauso gelten, wenn es sich um die Verneinung des Vorliegens von mildernden Umständen handelt.