Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/02/0113
GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3
Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen hat.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X04