Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/02/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X04