Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/02/0113
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO ist dem Gebot der Konkretisierung, wie weit rechts ein Kfz-Lenker nun gefahren sei, auch dann entsprochen, wenn Feststellungen getroffen wurden, der Lenker habe den ersten, zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X02