Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/02/0113

Rechtssatz

Das Nachfahren eines Funkstreifenwagens unter Überschreitung der allgem. zugelassenen Höchstgeschwindigkeit führt nicht dazu, dass die von den Insassen des Funkstreifenwagens gemachten Beobachtungen zum verbotenen Beweismittel werden. (hier: ohne Blaulicht und Folgetonhorn)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X01