Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/02/0113
Das Nachfahren eines Funkstreifenwagens unter Überschreitung der allgem. zugelassenen Höchstgeschwindigkeit führt nicht dazu, dass die von den Insassen des Funkstreifenwagens gemachten Beobachtungen zum verbotenen Beweismittel werden. (hier: ohne Blaulicht und Folgetonhorn)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X01