Verwaltungsgerichtshof
12.10.1984
84/02/0042
Eine Strafverfügung, bei der nur die im Akt befindliche Urschrift, nicht aber die an den Beschuldigten zugestellte Ausfertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 unterfertigt war, unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020042.X01