Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

84/02/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1685/73 E 27. Jänner 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde Feststellungen getroffen hat, die in der Aktenlage keine Deckung finden.