Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Geschäftszahl

84/01/0391

Rechtssatz

Wird um Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Porto, Fahrtspesen) gewährt werden.