Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Geschäftszahl

84/01/0292

Rechtssatz

Durch einen Bescheid über einen Ruhebezug gem Paragraph 28, Bgld BezügeG kann der Zessionar in seinen Rechten nicht verletzt sein. Bei der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an den Zedent und Zessionar, nicht jedoch das Land Burgenland gebunden sind. Eine Bindungswirkung für das Land Burgenland hätte sich erst aus der Zustimmung zu diesem Vertrag gem Paragraph 32, Absatz 2, PensionsG 1965 ergeben, die hier noch nicht erteilt wurde, woraus folgt, dass eine vor dem VwGH rechtliche relevierbare Vereinbarung nicht besteht. Der Zessionar ist daher zur Beschwerde vor dem VwGH nicht berechtigt.