Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Geschäftszahl

84/01/0292

Rechtssatz

Die formale Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen einer Unternehmung nach dem 2. VerstaatlichungsG (hier Bgld. E-Wirtschafts AG) und deren ehemaligem Vorstandsmitglied, das auch Mitglied der Bgld LReg war, ist für die Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 31, Litera f, Bgld BezügeG nicht wesentlich, da diese Bestimmung ausdrücklich einen "Anspruch auf ein Einkommen oder einen Ruhegenuss aus der TÄTIGKEIT als Mitglied des Vorstandes" normiert. Dennoch muss die LReg bei der Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 31, Litera f, Bgld BezügeG Erhebungen darüber anstellen, ob dem Betreffenden ein Anspruch auf Ruhegenuss aus seiner Vorstandstätigkeit zusteht und bejahendenfalls, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Ein vom Unternehmen vorgelegter Beleg, auf dem lediglich die Höhe der Bruttopension aus dieser Tätigkeit aufscheint, und in dem nur angegeben ist, dass der Pensionsempfänger in einem bestimmten Zeitraum DIENSTNEHMER bei dem genannten Unternehmen war, lässt nicht erkennen, in welcher Funktion er dort tätig war und aus welchen Beträgen sich der Bruttopensionsbetrag zusammensetzt.