Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Geschäftszahl

84/01/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 6

Stammrechtssatz

Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom 7.2.1950, Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950)