Verwaltungsgerichtshof
15.10.1986
84/01/0292
GRS wie 1625/70 E 7. Juni 1971 VwSlg 8031 A/1971 RS 3
Der Umstand, daß das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechtes und nicht im öffentlichen Recht sucht, schließt an sich die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nicht aus, da auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des Paragraph 8, AVG 1950 in Betracht zu ziehen sind. Entscheidend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift, und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.