Verwaltungsgerichtshof
07.05.1986
84/01/0275
Der Umstand, dass jemand ohne die erforderliche Ausreisebewilligung seinen Heimatstaat (hier: Iran) verlässt, um dort der Militärdienstpflicht zu entgehen, begründet noch nicht seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.