Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1986

Geschäftszahl

84/01/0275

Rechtssatz

Der Umstand, dass jemand ohne die erforderliche Ausreisebewilligung seinen Heimatstaat (hier: Iran) verlässt, um dort der Militärdienstpflicht zu entgehen, begründet noch nicht seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.