Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
84/01/0095
GRS wie 0507/47 E 31. Oktober 1947 VwSlg 187 A/1947 RS 3
Die Unterlassung des Parteiengehörs kann nur dann als ein Mangel des Verfahrens gewertet werden, der die Aufhebung des Bescheides rechtfertigt, wenn die Partei im Fall ihrer Vernehmung in der Lage gewesen wäre, Umstände vorzubringen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.