Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
84/01/0095
GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 1
Eine Person, die einen Rechtsbruch begangen hat, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, sie werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, bildet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ist daher von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dies trifft auch zu, wenn jemand zweimal in betrunkenem Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hier:
Dem Bfr wurde die öst Staatsbürgerschaft seinerzeit wegen Eintritt in die Fremdenlegion aberkannt).