Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Geschäftszahl

84/01/0087

Beachte

Siehe jedoch:

87/02/0202 E 21.01.1988 VwSlg 12613 A/1988 RS 1;

Rechtssatz

Das Fehlen eines Abspruches über die Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungsbescheid wie auch im Straferkenntnis erster Instanz zieht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach sich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X04