Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
84/01/0087
Siehe jedoch:
87/02/0202 E 21.01.1988 VwSlg 12613 A/1988 RS 1;
Das Fehlen eines Abspruches über die Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungsbescheid wie auch im Straferkenntnis erster Instanz zieht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach sich.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X04