Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
84/01/0087
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist bereits dadurch gegeben, wenn die belangte Behörde die Eigenschaft des Beschwerdeführers, in welcher er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aktenwidrig bezeichnet hat.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X02