Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Geschäftszahl

84/01/0087

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist bereits dadurch gegeben, wenn die belangte Behörde die Eigenschaft des Beschwerdeführers, in welcher er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aktenwidrig bezeichnet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X02