Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
84/01/0087
Der von der Behörde zitierten Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, MedienG ist eine Regelung über die zu verhängende Strafe nicht zu entnehmen, während der im Spruch der Bescheide nicht genannte Paragraph 45, Absatz 2, MedienG die bei Verletzung der Bestimmung des Paragraph 43, MedienG zu verhängende Strafe vorsieht, sodass der Ausspruch, dass über den Bfr eine gemäß Absatz eins, bestimmte Strafe verhängt wurde, inhaltlich rechtswidrig ist.(Hinweis auf E vom 15.6.1982, 82/05/0040
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X01