Verwaltungsgerichtshof
24.10.1984
84/01/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/01/0026
84/01/0027
Ein Vollstreckungsaufschub wird unabhängig von seiner Dauer gegenstandslos, sobald der Betreffende das Bundesgebiet verlassen hat.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X03