Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

84/01/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/01/0026

84/01/0027

Rechtssatz

Die an eine inländische Anschrift gerichtete gerichtliche Ladung begründet für den mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegten Ausländer nach seiner Abschiebung in das Ausland keine gesetzliche Verpflichtung zum Erscheinen vor dem Gericht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X01