Verwaltungsgerichtshof
24.10.1984
84/01/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/01/0026
84/01/0027
Die an eine inländische Anschrift gerichtete gerichtliche Ladung begründet für den mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegten Ausländer nach seiner Abschiebung in das Ausland keine gesetzliche Verpflichtung zum Erscheinen vor dem Gericht.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X01