Verwaltungsgerichtshof
04.07.1984
84/01/0024
GRS wie 82/01/0146 E 15. Dezember 1982 RS 2
Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, sind ins Gewicht fallende Rückgänge in der Auftrags- und Produktionslage eines Unternehmens (Betriebes), die nicht bloß kalkulierbar von kurzer Dauer sind, ebenso als betriebliche Erfordernisse für die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG heranzuziehen, wie auch wirtschaftlich notwendig gewordene Maßnahmen der Betriebsrationalisierung, wenn sie zwangsläufig mit der Freisetzung von Arbeitskräften verbunden sind, einen arbeitsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung von Arbeitnehmern bilden können (Hinweis E 30.4.1980 724/79).