Verwaltungsgerichtshof
16.12.1983
83/17/0225
Besprechung in:
ÖGZ 23 aus 1984,, S 560;
Der Umstand, dass im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese vorgenommen werden soll, ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt der Parteihandlung - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet) wird, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte, vermag deren Rechtswirksamkeit nicht zu erzeugen (Hinweis B 26.1.1982, 0577/80, samt Vorjudikatur). Diese Überlegungen treffen auch für eine Parteihandlung eines Organes einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu, dem nach dem Gesetz Vertretungsmacht nicht zukam. Daher war eine Sanierung der vom Vizebürgermeister namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Beschwerdeerhebung durch den Bürgermeister als zuständiges Organ nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich und die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 ausgeschlossen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170225.X02