Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

83/17/0225

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 23 aus 1984,, S 560;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1 (hier: Organzuständigkeit im Bereich der Landeshauptstadt Linz)

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170225.X01